Motto
"Es gibt nur eine Sache auf der Welt, die teurer ist als Bildung: Keine Bildung!"
- John F. Kennedy
Satzung des Vereins
Vorbemerkung
Die in dieser Satzung gewählte maskuline Schreibweise von Ämtern, Berufen und Bezeichnungen stellt keine Diskriminierung der Frau dar. Diese sind immer eingeschlossen. Es dient allein der besseren Lesbarkeit.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen ETHOS e.V. und hat seinen Sitz in Dorsten, Deutschland.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach der Eintragung den Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)".
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke und Aufgaben
(1) Ziele und Zwecke des Vereins sind
-
die Förderung der Begegnung und Zusammenarbeit der Bildungsvermittler in der EU,
-
die Bekämpfung und Veröffentlichung von Mißständen im Bildungswesen in Ländern der EU aus der Sicht der Macher - der Lehrer,
-
die Unterstützung bedrängter, Repressalien und Mobbing ausgesetzter sowie unterbezahlter Lehrer in Europa,
-
die herausragende Bedeutung der Bildung und ihrer Vermittler für die Zukunft Europas zu propagieren,
-
das Vorantreiben einer solidarischen Zusammenarbeit der europäischen Lehrergewerkschaften resp. die Förderung der Schaffung eines europäischen Lehrerdachverbandes,
-
die Förderung der Bildung und Verbesserung der Bildungssysteme in der EU.
(2) Der Vereinszweck soll insbesondere durch die europaweite Organisation von Informationsveranstaltungen, Fortbildungen, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, medienwirksame Aktionen sowie durch die Erstellung von Gutachten erreicht werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vermögen des Vereins und erhalten keine Gewinnanteile; sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Finanzierung
(1) Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Schenkungen, Förderbeiträge, Sachleistungen, Umlagen und aus anderen Fördermitteln, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.
§ 4 Mitglieder
(1) Der Verein hat ordentliche
Mitglieder und fördernde Mitglieder.
Fördernde Mitglieder unterstützen
die Vereinstätigkeit durch Förderbeiträge, Spenden und
Sachleistungen.
(2) Mitglied werden können alle
Personen, die Staatsangehörige eines EU-Landes oder eines
Beitrittskandidaten sind und im Bereich der Bildung – als Lehrer,
angehende Lehrer, Professoren oder Studierende der Pädagogik –
tätig sind oder waren. Auf Nachfrage des Vereinsvorstandes ist
der Nachweis der Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe
vorzulegen.
(3) Von der Mitgliedschaft
ausgeschlossen sind Staatsbedienstete in Behörden, die nicht der
Bildung zugeordnet werden können, insbesondere solche, die
Regierungen der EU-Staaten anderweitig unterstellt sind und in einen
nachvollziehbaren Interessenkonflikt geraten könnten.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein, sofern die Mitgliedschaft dem Zweck des Vereins nicht entgegensteht. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung hat der Bewerber das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung, die in diesem Fall mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Angabe von Gründen für die Ablehnung ist nicht erforderlich.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
-
durch Austritt,
-
durch Ausschluss
-
bei einjährigem Verzug mit der Zahlung des Mitglieds- bzw. des Förderbeitrags,
-
durch Tod
-
durch Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(3) Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder die Interessen des Vereins geschädigt werden. Die Entscheidung ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht auf Anhörung durch den Vorstand vor Beschlussfassung und auf Berufung an die Mitgliederversammlung, die in diesem Fall mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Mitgliedsbeiträge und andere Zuschüsse nicht erstattet. Die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Ansprüche erlöschen.
§ 7 Beiträge
(1)
Der Mitgliedsbeitrag berücksichtigt die deutlich
unterschiedlichen Gehälter für Lehrer in den
Mitgliedsstaaten der EU.
(2)
Staatsangehörige aus Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland,
Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei,
Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern sowie aus Bosnien u.
Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Albanien, Montenegro und Serbien
zahlen 6 Euro im
Jahr.
(3)
Staatsangehörige aus Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien,
Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Dänemark, Irland, Island,
Vereinigtes Königreich, Finnland, Österreich, Schweden,
Spanien und der Schweiz zahlen 36
Euro im Jahr.
(4)
Die fördernden Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag von
mindestens 5 Euro.
(5) Mitgliedsbeiträge von
Institutionen, Vereinen und Gewerkschaften o.ä. sind jeweils
einzeln zu verhandeln.
§ 8 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) In Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied bei Abstimmungen eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen zu nehmen und Kopien daraus anzufertigen.
§ 9 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Zu ihr lädt der Vorstand unter Bekanntgabe eines Vorschlags für die Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich ein.
(2) Der Beratung und Beschlussfassung der Versammlung obliegen insbesondere:
-
Bestimmung der Vereinspolitik,
-
Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr und deren Entlastung,
-
Bestimmung des Mitgliedsbeitrags
-
Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
-
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(4) Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das von der Mehrheit des Vorstands oder von mindestens vom zehnten Teil der Mitglieder schriftlich gefordert wird.
(5) Über die Mitgliederversammlung fertigt der Vorstand, der sich hierzu Dritter bedienen kann, ein Ergebnisprotokoll an, das von dem 1. Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.
(6) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen der beiden Stellvertreter geleitet, sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, wenn alle Mitglieder entsprechend Absatz (1) eingeladen wurden. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder.
Beschlüsse über die Satzung erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(8) Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn ein ordentliches Mitglied dies verlangt.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und weiteren
Vorstandsmitgliedern, deren Anzahl durch die Mitgliederversammlung
bestimmt wird. Der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden
Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinn des § 26 BGB.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden
von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt und zwar mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Regel für die Dauer von
1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus,
so kann sich der Vorstand für die laufende Wahlperiode aus den
Reihen der Mitglieder durch Kooptation ergänzen; kooptierte
Mitglieder des Vorstands haben ausschließlich beratende
Stimme.
(4) Der 1. Vorsitzende wie auch sein Stellvertreter des
Vorstandes im Sinne des §26 BGB sind einzeln
vertretungsbevollmächtigt und vertreten den Verein gerichtlich
oder außergerichtlich.
(5) Der Vorstand im Sinne §26 BGB bereitet den gesamten Schriftwechsel des Vereins vor und führt ihn in der Regel. Schriftstücke an Behörden sind in jedem Fall von zwei Vorstandsmitgliedern im Sinne des §26 BGB gemeinsam zu unterzeichnen. Duplikate des gesamten Schriftwechsels aller Vorstandsmitglieder werden aufbewahrt.
(6) Der Schatzmeister führt das Kassenbuch und die damit verbundenen Geschäfte. Das Kassenbuch ist jährlich mit dem 1. Vorsitzenden abzustimmen und mit einem Prüfungsvermerk zu versehen. Den insoweit nötigen Schriftverkehr hat der Schatzmeister in eigener Verantwortung zu führen. Stundungen oder Ratenzahlungen können nur vom Vorstand bewilligt werden.
(7) Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und schlägt die Tagesordnung vor. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder schriftlich verlangen.
(8) Über den Inhalt und die Ergebnisse der Abstimmungen fertigt der Vorstand ein Protokoll an, das von ihm aufzubewahren ist.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Im Vorstand entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 12 Rechnungsprüfung
(1) 2 Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt und zwar mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von 1. Jahr. Wiederwahl ist einmal zulässig.
(2) Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstands beschließen soll, über das Ergebnis ihrer Prüfungen.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen.
§ 13 Auflösung des Vereins, Zweckerreichung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an eine zu benennende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen, die es für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt. Sie haben nach Satzung und Beschlusslage zu verfahren.
Diese Satzung ist einstimmig
beschlossen worden, wobei eventuelle rechtliche Korrekturen durch die
Eintragungsbehörde beim Amtsgericht Dorsten von diesem
Einverständnis umfasst sind, sofern sie notwendige
Eintragungsvoraussetzung sind.
Dorsten (Deutschland), den 3. Januar
2008
Download+ETHOS-Satzung
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